genau, linus !!!Linus hat geschrieben:Ich finde die Gründe nicht nachvollziebar. Letztlich sagt sie doch, daß sie dem Sportumfeld nicht gewachsen ist, somit müßte sie konsequenterweise die Sache sowieso beenden und nicht weiterverfolgen.Ulfila hat geschrieben:2 Jahre Sperre sind NK nach der neuen Doping-Verordnung sicher, da kann sie schreiben, was sie will. Wäre ja auch ein Witz, wenn die DTU gleich beim ersten Fall, und dann auch noch so ein promineter, von den eigenen Regeln abrückte (auch wenn die Gründe, die NK nennt, nachvollziehbar sein mögen).
Aber mit der Konsequenz ist das immer so eine Sache ...
Noch ein Dopingfall
Moderator: Moderator
imagic-Liga Serie 9 => ein pünktchen vor triwolf => strike!!!!
ja, hab ich auch gelesen.Eisenmann hat geschrieben:Sie kriegt glaub ich 3 Jahre...Ulfila hat geschrieben:2 Jahre Sperre sind NK nach der neuen Doping-Verordnung sicher, [...]
Den (offenen) Brief von Nina Kraft mit Stellungnahmen zu dem Ereignis
findet ihr unter
...
nun nicht mehr:
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Auf Wunsch der Athletin ist der Brief von der Site genommen worden.
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imagic-Liga Serie 9 => ein pünktchen vor triwolf => strike!!!!
- Ulfila
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Nein, bekommt sie nicht, sondern 2 Jahre. Auszug aus der Antidoping-Ordnung der DTU:Eisenmann hat geschrieben:Sie kriegt glaub ich 3 Jahre...Ulfila hat geschrieben:2 Jahre Sperre sind NK nach der neuen Doping-Verordnung sicher, [...]
Man beachte aber den Zusatz 1:(3) Wer als Athletin oder Athlet gegen das Dopingverbot verstößt, wird mit einer
Wettkampfsperre von bis zu drei Jahren belegt.
Die Dauer der Wettkampfsperre richtet sich nach dem Maß der Pflichtwidrigkeit, der
Zahl und dem Gewicht der einzelnen Verstöße unter Berücksichtigung der ITU Doping
Rules1. Soweit der Dopingverstoß auf Fahrlässigkeit beruht, ist die Bemessung der
Sperrzeit vom Grad der Fahrlässigkeit abhängig. Ein Irrtum über ein Dopingverbot ist
nur zu berücksichtigen, soweit dieser Irrtum trotz zumutbarer Beachtung der Pflicht
gem. Art. 3 Abs. 2 als entschuldbar erscheint.
Erfolgt nach einer erstmalig verhängten Wettkampfsperre ein weiterer Verstoß, kann
eine lebenslange Sperre verhängt werden.
Das weitere Verhalten des Betroffenen und die Wirkung des festgestellten Verstoßes
auf andere sind angemessen zu berücksichtigen.
1 Ziff. 10 (Stand 11.09.2004) – "Sanctions on Individuals" - insbesondere 10.3 - 10.6
“ (10.2) Except for the specified substances in Art. 10.3, the period of Ineligibilty imposed for a viaolation ...
shall be: First violation: two years' Ineligibility. Second violation Lifetime Ineligibility. ...
Jeder Mensch ist ein Künstler. (Beuys)
Jeder Mensch ist ein Emu. (Ulfila)
Jeder Mensch ist ein Emu. (Ulfila)